Laut Urteil Nr. 9062/2017 des Landgerichts Athen wurde der Widerspruch einer Aktiengesellschaft gegen einen Zahlungsbefehl in Höhe von 2.000.000 € aufgrund eines ungerechtfertigten Beitrags des Gesetzes 128/75 und aufgrund der Unmöglichkeit, den tatsächlichen Betrag der Forderung zu bestimmen stattgegeben.